Lösung 4b

4. Erläutern Sie

b) wer erbfähig ist und welche Probleme die medizinischen Möglichkeiten insoweit aufwerfen.

Erbfähig sind natürliche und juristische Personen. Die Erbfähigkeit stellt insofern einen Ausschnitt der Rechtsfähigkeit dar. Grundsätzlich muss sie im Zeitpunkt des Erbfalls vorliegen, jedoch gibt es Ausnahmen. So bestimmt § 1923 II, dass der Nasciturus, also das bereits gezeugte, aber noch ungeborene Kind, erbfähig sein soll. Das ungeborene Kind wird folglich behandelt, als sei es vor dem Erbfall geboren.

Ein besonderes Problem tritt hier in Zusammenhang mit neu entwickelten fortpflanzungsmedizinischen Möglichkeiten auf: Fraglich ist, ob § 1923 II auf Fälle der homologen Insemination (künstliche Befruchtung der Eizelle im Mutterleib) bzw. der homologen In-vitro-Fertilisation (Einsetzung der bereits befruchteten Eizelle in den Uterus der Mutter) anwendbar ist. Beide Varianten haben gemeinsam, dass im Zeitpunkt der Befruchtung der Vater, dessen Samen verwendet wird, bereits tot ist.

Unter Berücksichtigung grundrechtlicher Wertungen müsse nach einer Ansicht klar sein, dass ein auf die eine oder andere Weise gezeugtes Kind (nicht nur) erbrechtlich genauso behandelt werden müsse wie die anderen Kinder des Erblassers. Im Rahmen der Nacherbfolge, § 2103, hat der Gesetzgeber eine ähnliche Tendenz verfolgt, indem er einem noch nicht gezeugten potenziellen Erben die Möglichkeit einräumt, an der Erbschaft zu partizipieren.

Die wohl herrschende Meinung tritt dem entgegen, indem sie auf die Rechtssicherheit abstellt. Längerfristige Unklarheiten im Hinblick auf die erbrechtliche Lage seien nicht hinnehmbar. Ein solcher Fall liege z.B. vor, wenn eine über Jahre eingefrorene Samenspende zur Zeugung eines Kindes verwendet worden sei. Die auf diesem Weg gezeugten Kinder seien voll erbberechtigt, wenn § 1923 II analog anzuwenden sei.