4. Erläutern Sie
d) was das „Vermögen“ im Sinne des § 1922 I umfasst.
Der Vermögensbegriff des § 1922 I ist weit auszulegen. So gehören nicht nur alle Vermögensgegenstände und geldwerten privaten Rechte zum Vermögen, sondern auch Verbindlichkeiten und andere Lasten.
Zu den Literaturhinweisen