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Abschnitt 1
Kap. 2: Recht als Ordnungssystem / Lerneinheiten
Kap. 2: Recht als Ordnungssystem / Lerneinheiten
Abschlussbedingungen
LE 14: Zwingendes und dispositives Recht
LE 14: Zwingendes und dispositives Recht
LE 14: Zwingendes und dispositives Recht
Zwingendes Recht gilt unabhängig vom Willen der Beteiligten, wohingegen dispositives Recht nur zur Anwendung kommt, wenn die Beteiligten keine anderweitige Regelung getroffen haben. V.a. im Privatrecht sind abweichende Vereinbarungen der Parteien zulässig. In einem Mietvertrag kann grundsätzlich eine von den gesetzlichen Vorschriften divergierende Regelung der Mängelrechte getroffen werden. Grenzen für die vertragliche Vereinbarung stellen hierbei insbesondere die zwingende AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB) und die zwingenden Vorschriften der § 134 BGB (Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot) und § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) auf. So ist eine vertragliche Klausel in AGBs, mit der Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt und für diese feste Zeitpunkte unabhängig von der tatsächlichen Abnutzung der Wohnung vorgesehen werden, unwirksam.
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Kap. 2: Recht als Ordnungssystem / Wiederholungsfragen
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