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Abschnitt 1
Kap. 2: Recht als Ordnungssystem / Lerneinheiten
Kap. 2: Recht als Ordnungssystem / Lerneinheiten
Abschlussbedingungen
LE 5: Erfordernis gesetzgeberischen Handelns
LE 5: Erfordernis gesetzgeberischen Handelns
LE 5: Erfordernis gesetzgeberischen Handelns
Bevor der Gesetzgeber tätig wird, muss er sich grundsätzlich fragen, ob es überhaupt einer gesetzlichen Regelung bedarf, um das Zusammenleben der Menschen zu regeln, oder ob nicht bereits das freie Spiel der gesellschaftlichen Kräfte zu einem gerechten Ergebnis führt. Er muss aber in den Fällen handeln und kann den Interessenausgleich nicht den gesellschaftlichen Kräften überlassen, in denen eine Vereinbarung gleichstarker Parteien ausscheidet. Dies ist beispielsweise im Privatrecht der Fall, wenn ein strukturelles Ungleichgewicht zwischen den Vertragsparteien besteht (LE 26). Gleiches gilt, wenn es, wie v.a. im öffentlichen Recht, um die Verwirklichung der Interessen der Allgemeinheit geht. Denn hier gibt es niemanden, der die Allgemeininteressen bei „Vertragsverhandlungen“ vertreten würde, etwa wenn der Betreiber einer Industrieanlage bestimmte Maßnahmen zum Schutze der Umwelt ergreifen soll.
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Kap. 2: Recht als Ordnungssystem / Wiederholungsfragen
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