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Abschnitt 1
Kap. 2: Recht als Ordnungssystem / Lerneinheiten
Kap. 2: Recht als Ordnungssystem / Lerneinheiten
Abschlussbedingungen
LE 38: Dispositions- und Offizialprinzip
LE 38: Dispositions- und Offizialprinzip
LE 38: Dispositions- und Offizialprinzip
Das Dispositionsprinzip (auch Verfügungsgrundsatz genannt) besagt, dass die Parteien die Herren des Verfahrens sind, also über dessen Einleitung und Beendigung befinden. Sie entscheiden, ob überhaupt und worüber gestritten wird. Ein Prozess kommt hier nur zustande, wenn ein unmittelbar Beteiligter Klage erhebt. Zudem können die Parteien das Verfahren vorzeitig ohne Urteil beenden, etwa durch eine beidseitige Erledigungserklärung. Der Dis-positionsgrundsatz gilt v.a. im Zivilprozess. Erkennt der Beklagte beispielsweise den Anspruch des Klägers an (vgl. § 307 ZPO), muss das Gericht ihn verurteilen, selbst wenn er in Wahrheit nichts schuldet.
Den Gegensatz dazu bildet die Offizialmaxime. Sie besagt, dass das Verfahren von Amts wegen eröffnet und beendet wird. Der Staat hat die Herrschaft über den Verfahrensgegenstand inne. Der Offizialgrundsatz gilt im Strafprozess. So erfolgt die Strafverfolgung grundsätzlich unabhängig vom Willen des Opfers.
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