Fall 1

a) Ein vorstellbarer Diebstahl (§ 242) des Colliers entfällt, weil T von Anfang an vorhatte, das Collier der O zurückzubringen. Daher fehlte es am Vorsatz dauernder Enteignung. Die Tatsache, dass O die Nutzungsmöglichkeitdes Colliers für einen Abend entgangen und ihr damit ein Schaden entstanden ist, bleibt bei § 242 außer Betracht. Die bloße Gebrauchsanmaßung durch Wegnahme ist daher grundsätzlich straflos.

b) Hier hat T einen Diebstahl am Collier begangen, da sie der O eine fremde bewegliche Sache in der Absicht wegnahm, sich diese Sache rechtswidrig zuzueignen (§ 242 I). Dass sie der O den Kaufpreis für das Collier zur Verfügung stellte und demnach der O wirtschaftlich kein Schaden entstanden ist, ändert an dieser Beurteilung nichts.

c) Da T das Collier nicht durch Wegnahme (= Bruch fremden Gewahrsams), sondern durch Überlassung der O (= Vermögensverfügung) erlangte, kommt nicht Diebstahl, sondern Betrug (§ 263) in Betracht. § 263 berücksichtigt nun aber den durch die entgangene Nutzungsmöglichkeit eingetretenen Vermögensschaden. Da alle weiteren Voraussetzungen vorliegen, hat sich T daher wegen Betruges strafbar gemacht.