LE 6: Änderungen durch das 6. StrRG

Durch das 6. StrRG vom 26. Januar 1998 hat das Vermögensstrafrecht erhebliche Änderungen erfahren. Zu den Wichtigsten zählen die Aufnahme der Drittzueignungsabsicht in §§ 242, 249 StGB bzw. die Drittzueignung in § 246 StGB. Der Wohnungseinbruchsdiebstahl ist jetzt kein Regelbeispiel i.R.d. § 243 StGB mehr, sondern wird von § 244 StGB erfasst. Ebenfalls neu gefasst wurde die einfache und schwere Qualifikation des Raubes in § 250 StGB. Im Rahmen des Betrugsstraftatbestandes nach § 263 StGB wurden die zuvor unbenannten besonders schweren Fälle im Absatz 3 durch fünf Regelbeispiele ersetzt.