Bei den Straftaten gegen einzelne Vermögenswerte wird das Vermögen nicht als Ganzes, sondern nur in einer seiner Erscheinungsformen angegriffen, etwa als Gebrauchs- oder Nutzungsrecht. Zur Gruppe dieser Straftaten zählen die Entziehung elektrischer Energie nach § 248c StGB, die Gebrauchsanmaßung nach § 248b StGB, die Straftaten gegen Aneignungsrechte nach §§ 292 ff. StGB und die Insolvenzdelikte nach §§ 283 ff. StGB sowie die Straftaten gegen Gläubiger-, Nutzungs-, Gebrauchs- und Sicherungsrechte.