Der Betrug nach § 263 StGB, die Erpressung nach § 253 StGB, die Untreue nach § 266 StGB, die Begünstigung nach § 257 StGB und die Hehlerei nach § 259 StGB fallen in die Gruppe der Straftaten gegen das Vermögen in seiner Gesamtheit. Hier ist unerheblich, welcher Vermögensbestandteil Gegenstand der Tat ist, wenn nur ein wirtschaftlicher Nachteil zugefügt wird.