LE 25: Verletzungs- und Gefährdungsdelikte

Ausgehend von der Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes werden Verletzungs- und (konkrete) Gefährdungsdelikte unterschieden. Zur Verwirklichung des Tatbestandes setzen erstere eine tatsächliche Schädigung des geschützten Handlungsobjektes voraus, während bei letzteren der Eintritt einer (konkreten) Verletzungsgefahr für das geschützte Tatobjekt als tatbestandlicher Erfolg ausreicht. Beispiele: Verletzungsdelikte: Totschlag, Körperverletzung. Abstraktes Gefährdungsdelikt: Trunkenheit im Verkehr (§ 316). Konkretes Gefährdungsdelikt: Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c).