LE 23: Einfache und zusammengesetzte Delikte

Nach der Anzahl der geschützten Rechtsgüter unterscheidet man einfache und zusammengesetzte Delikte. Im Regelfall schützt eine Norm ein Rechtsgut (einfaches Delikt), so z.B. die körperliche Integrität bei der Körperverletzung. Ausnahmsweise kann eine Norm aber auch den Schutz mehrerer Rechtsgüter bezwecken (zusammengesetztes Delikt), z.B. der Raub, der Eigentum und die Freiheit der Willensentschließung schützt. Nach der Anzahl der Tathandlung unterscheidet man dagegen einaktige (Sachbeschädigung) und mehraktige Delikte (Nötigung und Wegnahme beim Raub).