Die neuere Verbrechenslehre geht davon aus, dass sich die Rechtswidrigkeit einer Tat nicht allein nach dem missbilligten Deliktserfolg bestimmt, sondern auch die Art und Weise der Herbeiführung des konkreten rechtlich missbilligten Zustandes in das Unwerturteil über die Tat mit einbezogen werden muss. Der Unrechtsgehalt einer Tat setzt sich somit aus Erfolgs- und Handlungsunwert zusammen.