Im StGB besteht das sog. System der Zweispurigkeit, demzufolge den Strafen die Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 ff. StGB) gegenüberstehen. Anknüpfungspunkt der Maßregeln ist nicht wie bei der Strafe die Schuld, sondern die Sozialgefährlichkeit des Täters. Zweck der Maßregeln ist daher nicht der Ausgleich begangenen Unrechts, sondern die Vorbeugung von Straftaten durch Besserung des Täters oder Sicherung der Gemeinschaft. Sie können daher auch bei Schuldunfähigkeit des Täters verhängt werden.