LE 14: Begriff der Straftat / rechtswidrigen Tat

Zu unterscheiden ist zwischen Straftat und rechtswidriger Tat. Unter einer Straftat versteht man eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung, an die das Gesetz eine bestimmte Strafdrohung knüpft. Nach der Legaldefinition des § 11 I Nr. 5 StGB ist eine rechtswidrige Tat hingegen eine solche, die – unabhängig vom Vorliegen der Schuld – lediglich den äußeren Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht und nicht gerechtfertigt ist.