Zu unterscheiden ist zwischen Straftat und rechtswidriger Tat. Unter einer Straftat versteht man eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung, an die das Gesetz eine bestimmte Strafdrohung knüpft. Nach der Legaldefinition des § 11 I Nr. 5 StGB ist eine rechtswidrige Tat hingegen eine solche, die – unabhängig vom Vorliegen der Schuld – lediglich den äußeren Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht und nicht gerechtfertigt ist.