LE 3: Rechtsgüterschutz

Das Strafrecht schützt nicht nur die elementaren Grundwerte der Rechtsordnung, sondern generell schützenswerte Rechtsgüter. Darunter versteht man Lebensgüter, Sozialwerte und anerkannte Interessen des Einzelnen oder der Allgemeinheit, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Gesellschaft Rechtsschutz genießen. Dabei sind die Rechtsgüter des Einzelnen (Individualrechtsgüter) von den Rechtsgütern der Allgemeinheit (Universalrechtsgüter) zu unterscheiden.