Die Vereinigungstheorie (h.M.) versucht die absoluten und relativen Strafzwecktheorien zu kombinieren. Dies geschieht jedoch nicht durch bloße Summierung der sich widersprechenden Grundgedanken, sondern durch den Versuch, alle drei Strafzwecke (Vergeltung, Generalprävention, Spezialprävention) in ein ausgewogenes Verhältnis zu einander zu bringen. Auch das StGB favorisiert weder eine absolute, noch eine relative Strafzwecktheorie. So wird in § 46 I 1 StGB die Schuld zum Maßstab für die Strafe bestimmt, also hauptsächlich auf den Vergeltungsgedanken abgestellt. In § 46 I 2 StGB kommen hingegen spezialpräventive Ansatzpunkte zum Ausdruck, wonach ein Hauptziel der Bestrafung die Resozialisierung bzw. Wiedereingliederung des Täters in die Gesellschaft ist. Generalpräventive Gesichtspunkte kommen schließlich in § 47 StGB in der Formulierung „Verteidigung der Rechtsordnung“ zum Ausdruck. Trotz der Verbindung der Strafzwecke ist jedoch nicht auszuschließen, dass im Einzelfall einem bestimmten Prinzip ein größeres Gewicht zukommt.