Innerhalb des Strafzweckverständnisses der Generalprävention wird zwischen positiver und negativer Vorbeugungswirkung unterschieden. Die positive Generalprävention bezweckt die Stärkung des Rechtsbewusstseins und des Vertrauens der Allgemeinheit in die Rechtsordnung, während die negative Generalprävention auf die Abschreckung anderer potentieller Täter abzielt.