Die abstrakten Gefährdungsdelikte zählen zu den Tätigkeitsdelikten, da bei ihnen zur Erfüllung des Tatbestandes nicht der Eintritt einer Gefahr erforderlich ist, sondern allein die Vornahme der Tathandlung. Die Gefährlichkeit der Handlung ist lediglich gesetzgeberisches Motiv zur Schaffung der Norm und Attribut der Tathandlung. Die Strafwürdigkeit dieser Delikte basiert auf der Annahme einer generellen Gefährlichkeit bestimmter Handlungen für das jeweils geschützte Rechtsgut.