Basierend auf der Beziehung zwischen Handlung und Handlungsobjekt unterscheidet man zwischen Erfolgs- und Tätigkeitsdelikten. Erstere setzen tatbestandlich einen von der Tathandlung raum-zeitlich abgrenzbaren Erfolg in der Außenwelt voraus. Der Unrechtstatbestand der Tätigkeitsdelikte wird dagegen bereits durch die bloße Vornahme der im Tatbestand umschriebenen Tathandlung als solcher erfüllt. Eine Sondergruppe der Erfolgsdelikte bilden die erfolgsqualifizierten Delikte. Beispiele: Erfolgsdelikte: Totschlag, Diebstahl (§§ 212 und 242). Tätigkeitsdelikte: Aussagedelikte (§§ 153 ff.).