Nach dem möglichen Täterkreis unterscheidet man Allgemein-, Sonder- und eigenhändige Delikte. Bei Allgemeindelikten kann jedermann Täter sein (i.d.R. „Wer“ im Gesetzeswortlaut). Bei den Sonderdelikten hingegen wird der Täterkreis durch gesetzlich umschriebene Eigenschaften des Handlungssubjekts begrenzt (z.B. Amtsträger in §§ 331 ff. StGB). Die Begehung eines eigenhändigen Delikts schließlich setzt tatbestandlich einen körperlich oder zumindest persönlich zu vollziehenden Akt voraus, den der Täter selbst (also eigenhändig) vornehmen muss, da sonst der besondere Verhaltensunwert des jeweiligen Delikts fehlt.