LE 29: Begehungs- und Unterlassungsdelikte

Ausgehend von den Grundformen menschlichen Verhaltens (Aktivität und Passivität) differenziert man zwischen Begehungs- und Unterlassungsdelikten. Entsprechend der Einteilung in Erfolgs- und Tätigkeitsdelikte werden die Unterlassungsdelikte in echte und unechte Unterlassungsdelikte aufgegliedert. Dabei sind die unechten Unterlassungsdelikte eine Komplementärerscheinung der Begehungsdelikte in dem Sinne, dass deren Tatbestände und Strafdrohungen auch für sie gelten. Ihr Unrecht liegt in der Nichtabwendung des tatbestandlichen Erfolges trotz bestehender Garantenstellung (§ 13 StGB). Die echten Unterlassungsdelikte sind dagegen eigene gesetzliche Tatbestände und erschöpfen sich im bloßen Unterlassen der darin geforderten Tätigkeit und dem damit verbundenen Gesetzesverstoß (z.B. § 323c StGB).