LE 26: Konkrete Gefährdungsdelikte / Gefahrbegriff

Bei den konkreten Gefährdungsdelikten, die zu den Erfolgsdelikten zu zählen sind, ist der Eintritt einer konkreten Gefahr Tatbestandsmerkmal und Erfolg der Tat. Der Begriff der Gefahr ist schwer bestimmbar und sehr umstritten. Die Rspr. versteht darunter einen Zustand, bei dem „nach den obwaltenden konkreten Umständen der Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich gelten kann, die Möglichkeit eines solchen nahe liegt“.