LE 22: Verbrechen und Vergehen

Die grundsätzliche Unterscheidung der Delikte erfolgt anhand ihrer Mindeststrafandrohung in Verbrechen (§ 12 I StGB: mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe) und Vergehen (§ 12 II StGB: Mindestfreiheitsstrafe unter 1 Jahr oder Geldstrafe). Eine Änderung der Deliktsnatur kann allenfalls dann eintreten, wenn durch das Hinzutreten qualifizierender oder privilegierender Umstände ein neuer und vor allem selbständiger Tatbestand mit einem strengeren oder milderen Strafrahmen entsteht. Regelbeispiele dagegen bleiben gem. § 12 III StGB bei der Einteilung außer Betracht.