Rechtsgut und Handlungsobjekt dürfen weder verwechselt noch gleichgesetzt werden. Rechtsgüter sind strafrechtlich geschützte Werte, Einrichtungen und Zustände, die für das menschliche Zusammenleben unentbehrlich sind (ideelle Sozialwerte). Handlungsobjekt dagegen ist der jeweilige Gegenstand, an dem sich ein Angriff auf das geschützte Rechtsgut in concreto auswirkt. Bsp.: Rechtsgut der Vergewaltigung ist die sexuelle Integrität jedes Menschen, Handlungsobjekt ist hingegen eine konkrete Person männlichen oder weiblichen Geschlechts.