Nach den relativen Strafzwecktheorien dient Strafe der Verhütung künftiger Verbrechen (Prävention). Dabei wird entweder auf die Auswirkungen abgestellt, welche die Strafandrohung auf die Allgemeinheit hat (Generalprävention) oder auf die Verbrechensverhütung beim einzelnen Täter (Spezialprävention). Gegen beide Theorien spricht, dass sie keine Begrenzung der Strafhöhe bieten und sie teilweise zu Ergebnissen führen, die mit dem allgemeinen Rechtsempfinden nicht im Einklang stehen.