Die aus den früheren Jahrhunderten stammenden absoluten Strafzwecktheorien schreiben der Strafe eine rein repressive Wirkung zu, d.h. die Strafe wird völlig losgelöst von Auswirkungen auf die Mitglieder der Gesellschaft eingesetzt. Allein dadurch, dass dem Täter ein gerechtes Übel in Form der Strafe zugefügt wird, soll die Rechtsordnung wieder hergestellt und die begangene Rechtsverletzung ausgeglichen werden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen der Sühne- und der Vergeltungstheorie. Für diese Theorien spricht, dass sich der Umfang der Strafe nach dem tatsächlichen Unrecht der Tat richtet und somit eine Begrenzung für das Strafmaß gegeben ist. Dagegen lässt sich anführen, dass die Strafandrohung auch einzelne Rechtsgüter schützen soll und gerade nicht nur zur Wiederherstellung der Gerechtigkeit erfolgt.