LE 28: Dauer- und Zustandsdelikte

Halten die Wirkungen von Erfolgsdelikten über einen gewissen Zeitraum an, kann zwischen Dauer- und Zustandsdelikten unterschieden werden. Anknüpfungspunkte sind dabei die willentliche Aufrechterhaltung (Dauerdelikte) und die bloße Herbeiführung eines widerrechtlichen Zustands (Zustandsdelikte). Bei Dauerdelikten verwirklicht nicht nur das Herbeiführen, sondern auch das Aufrechterhalten den gesetzlichen Tatbestand. Bei Zustandsdelikten erschöpft sich der tatbestandliche Unwert dagegen in der Herbeiführung, so dass die Tat mit dem Eintritt des tatbestandlichen Erfolges bereits vollendet ist.