LE 31: (Echte) Unternehmensdelikte – Versuch – Vollendung

Je nachdem wie weit der Tatbestand eines Delikts erfüllt wird, unterscheidet man grundsätzlich zwischen Versuch und Vollendung einer Tat. Teilweise bedroht das Gesetz das „Unternehmen einer Tat“ mit Strafe, was nach der Definition in § 11 I Nr. 6 StGB deren Versuch und deren Vollendung bedeutet. Vollendung und Versuch sind dann gleichgestellt mit der Folge, dass die Strafmilderungsmöglichkeit (§ 23 II StGB) und das Rücktrittsprivileg (§ 24 StGB) entfallen. Im Ergebnis bedeutet dies eine Vorverlagerung der vollen Strafbarkeit ins Versuchsstadium (Beispiele: §§ 81, 82, 307, 309, 357 StGB).