Der Schuldgehalt einer Tat ergibt sich aus dem in einer konkreten Tat zum Ausdruck kommenden Gesinnungsunwert. Dieser spiegelt die fehlerhafte Einstellung des Täters zu den Verhaltensregeln der Rechtsordnung und seine mangelnde Rechtsgesinnung wider. So resultiert der Gesinnungsunwert beim Vorsatzschuldvorwurf aus der bewussten Missachtung eines Verbotes und beim Fahrlässigkeitsschuldvorwurf aus der nachlässigen bzw. sorglosen Einstellung des Täters zu den Sorgfaltsanforderungen der Rechtsordnung.