LE 5: Strafrecht und Zivilrecht

Zivilrechtlich macht sich derjenige, der schuldhaft Rechtsgüter eines anderen verletzt, nach den Regeln der unerlaubten Handlung (§§ 823 ff. BGB) schadensersatzpflichtig. Diese Regelungen gewähren aber keinen ausreichenden Rechtsgüterschutz. Dies wird insbesondere in den Fällen deutlich, in denen der Täter in extrem guten oder extrem schlechten finanziellen Verhältnissen lebt. Verfügt er über unbegrenzte finanzielle Ressourcen, stellt die Zahlung für ihn keine wesentliche Beeinträchtigung dar; ist er ohnehin zahlungsunfähig, so ist er ebenfalls in seiner Lebensführung nicht beeinträchtigt. Um dennoch die Grundwerte der Gesellschaft und den Rechtsfrieden zu bewahren, müssen durch Strafnormen als gewissermaßen „ultima ratio“ sozialschädliche Verhaltensweisen bei Strafe verboten werden.