LE 25: Beispiel: verschiedene Ansätze führen zum selben Ergebnis

A will B töten. Dazu hat er auf einer belebten Einkaufsstraße eine Bombe in einem Papierkorb deponiert, die er fernzünden möchte, wenn B auf dem Heimweg – wie jeden Tag – dort vorbeikommt. So geschieht es, B stirbt und nur durch Zufall wird sonst niemand verletzt oder getötet.

[…] Fraglich ist, ob A den B mit gemeingefährlichen Mitteln (§ 211 Abs. 2 StGB) getötet hat. Gemeingefährlich ist ein Tatmittel, wenn sein Einsatz geeignet ist, über das Opfer hinaus eine Mehrzahl unbeteiligter Dritter zu gefährden, weil der Täter die Wirkungsweise des Tatmittels in der konkreten Situation nicht kontrollieren kann. Umstritten ist, ob jede Gefährdung an Leib und Leben genügt, oder nur eine Gefährdung des Lebens genügt. Hier war die Bombe geeignet auch das Leben unbeteiligter Passanten zu gefährden. Daher kann die Frage, ob eine Eignung zur Lebensgefährdung erforderlich ist, hier dahinstehen. […]