Allgemeine Hinweise zur Falllösungstechnik
Tamamlama Gereklilikleri
LE 23: Fokus auf den Inhalt verschiedener Ansichten
Zunächst sollte der Begriff „Meinungsstreit“ nicht zu der jedenfalls nicht vollständig richtigen Annahme verleiten, es käme in der Darstellung maßgeblich auf die Benennung der entsprechenden Protagonisten – sprich: Streitparteien – an. Die Angabe solcher Begleitdaten ist grundsätzlich verzichtbar, für die Qualität einer Arbeit kommt es auf die inhaltliche Darstellung verschiedener denkbarer Positionen an. Grundsätzlich ist also, wenn man sich nicht gänzlich sicher ist und die entsprechenden Positionen geradezu zum juristischen Allgemeingut gehören, die Formulierung „eine Ansicht meint“, „eine andere Ansicht meint“ der Darstellung als „der BGH sagt“, „Professor Mustermann vertritt“ vorzuziehen. Jedenfalls ist es unnütz, entsprechenden Lernaufwand zu treiben.