Allgemeine Hinweise zur Falllösungstechnik
Tamamlama Gereklilikleri
LE 21: Richtige Schwerpunktsetzung – Weiteres Beispiel für den verkürzten Gutachtenstil
A schlägt dem B mit der flachen Hand ins Gesicht.
„Indem A mit der flachen Hand in das Gesicht der B schlug, hat er ihn mit einer üblen und unangemessenen Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigte körperlich misshandelt. Er ist nach § 223 Abs. 1 StGB wegen Körperverletzung strafbar.“
Gegenüber der bloßen Feststellung hat diese Darstellungsweise den Vorteil, sich nicht dem Vorwurf auszusetzten, völlig unbegründete Ergebnisse in den Raum zu stellen, vielmehr den Subsumtionsvorgang wenn auch verkürzt abzubilden und Raum zur Demonstration von Definitionswissen zu lassen. Wesentlich ist jedoch, dass das Ergebnis am Schluss steht und damit der Stil eines Gutachtens gewahrt bleibt. Häufig wird gerade in Anfängerveranstaltungen geraten, Unproblematisches im „Urteilsstil“ zu behandeln. Dies ist nicht falsch, wenn man unter „Urteilsstil“ eine knappe, sich auf das Ergebnis konzentrierende Darstellungsweise versteht. Nicht korrekt wäre die Aussage jedoch, wenn man sie dahingehend verstehen würde, dass wie im richterlichen Urteil die Begründung nach der Aussage stehen sollte.
Beispiel:
A ist nach § 223 Abs. 1 StGB wegen Körperverletzung strafbar. Indem er mit der flachen Hand in das Gesicht der B schlug, hat er ihn mit einer üblen und unangemessenen Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigte körperlich misshandelt.
Diese Darstellungsweise widerspricht der Aufgabenstellung, ein Gutachten zu verfassen und ist möglichst zu Gunsten des oben so genannten verkürzten Gutachtenstils zu vermeiden. Gegenüber Letzterem bietet sie keinerlei Vorteile in Sachen Kürze der Ausführungen.
„Indem A mit der flachen Hand in das Gesicht der B schlug, hat er ihn mit einer üblen und unangemessenen Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigte körperlich misshandelt. Er ist nach § 223 Abs. 1 StGB wegen Körperverletzung strafbar.“
Gegenüber der bloßen Feststellung hat diese Darstellungsweise den Vorteil, sich nicht dem Vorwurf auszusetzten, völlig unbegründete Ergebnisse in den Raum zu stellen, vielmehr den Subsumtionsvorgang wenn auch verkürzt abzubilden und Raum zur Demonstration von Definitionswissen zu lassen. Wesentlich ist jedoch, dass das Ergebnis am Schluss steht und damit der Stil eines Gutachtens gewahrt bleibt. Häufig wird gerade in Anfängerveranstaltungen geraten, Unproblematisches im „Urteilsstil“ zu behandeln. Dies ist nicht falsch, wenn man unter „Urteilsstil“ eine knappe, sich auf das Ergebnis konzentrierende Darstellungsweise versteht. Nicht korrekt wäre die Aussage jedoch, wenn man sie dahingehend verstehen würde, dass wie im richterlichen Urteil die Begründung nach der Aussage stehen sollte.
Beispiel:
A ist nach § 223 Abs. 1 StGB wegen Körperverletzung strafbar. Indem er mit der flachen Hand in das Gesicht der B schlug, hat er ihn mit einer üblen und unangemessenen Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigte körperlich misshandelt.
Diese Darstellungsweise widerspricht der Aufgabenstellung, ein Gutachten zu verfassen und ist möglichst zu Gunsten des oben so genannten verkürzten Gutachtenstils zu vermeiden. Gegenüber Letzterem bietet sie keinerlei Vorteile in Sachen Kürze der Ausführungen.