LE 27: Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld

Im Strafrecht ist der Aufbau der einzelnen Delikte mit der Dreigliederung in Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld nach heute weithin herrschender Auffassung vorgegeben und sollte im eigenen Interesse in der Klausur auch so durchgeführt werden.