Allgemeine Hinweise zur Falllösungstechnik
Conditions d’achèvement
LE 26: Beispiel: verschiedene Ansätze führen zu unterschiedlichen Ergebnissen
Ergibt sich jedoch eine unterschiedliche Lösung, je nachdem welcher Ansicht gefolgt wird, so müssen Argumente für die verschiedenen Ansichten vorgebracht werden und schließlich muss man sich für eine Lösung entscheiden. Beispiel:
A stößt B in einen Stacheldrahtverhau, dieser hat sich dabei einige Schnittverletzungen zugezogen.
[…] Fraglich ist, ob A ein gefährliches Werkzeug (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) verwendet hat[…]. Dies ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der konkreten Art der Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Fraglich ist, ob auch unbewegliche Gegenstände von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst sind, oder nur bewegliche. Der Stacheldrahtverhau ist mit dem Boden fest verbundener, somit kein beweglicher Gegenstand. Damit wäre nach erster Ansicht der Tatbestand erfüllt, nach letzterer nicht. Dafür, auch unbewegliche Gegenstände als gefährliches Werkzeug anzusehen spricht, dass deren Gefährlichkeit für das Opfer nicht prinzipiell geringer ist als die beweglicher Werkzeuge. Andererseits überdehnt diese Sichtweise den natürlichen Sprachgebrauch, der nur bewegliche Gegenstände als Werkzeuge betrachtet und Grenze der Auslegung sein muss. Damit sind nur bewegliche Gegenstände als gefährliche Werkzeuge anzusehen. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist vorliegend nicht verwirklicht […].
A stößt B in einen Stacheldrahtverhau, dieser hat sich dabei einige Schnittverletzungen zugezogen.
[…] Fraglich ist, ob A ein gefährliches Werkzeug (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) verwendet hat[…]. Dies ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der konkreten Art der Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Fraglich ist, ob auch unbewegliche Gegenstände von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst sind, oder nur bewegliche. Der Stacheldrahtverhau ist mit dem Boden fest verbundener, somit kein beweglicher Gegenstand. Damit wäre nach erster Ansicht der Tatbestand erfüllt, nach letzterer nicht. Dafür, auch unbewegliche Gegenstände als gefährliches Werkzeug anzusehen spricht, dass deren Gefährlichkeit für das Opfer nicht prinzipiell geringer ist als die beweglicher Werkzeuge. Andererseits überdehnt diese Sichtweise den natürlichen Sprachgebrauch, der nur bewegliche Gegenstände als Werkzeuge betrachtet und Grenze der Auslegung sein muss. Damit sind nur bewegliche Gegenstände als gefährliche Werkzeuge anzusehen. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist vorliegend nicht verwirklicht […].