Allgemeine Hinweise zur Falllösungstechnik
Completion requirements
LE 28: Weitere Besonderheiten
Weitere Konventionen sind, die schwersten Delikte zunächst zu prüfen sowie Inzidentprüfungen nach Möglichkeit zu vermeiden. Letzteres bedeutet unter anderem, dass bei mehreren Beteiligten mit dem Tatnächsten zu beginnen ist. Dann ist nämlich später bei anderen Beteiligten die Frage einer rechtswidrigen Haupttat für § 26 bzw. § 27 StGB oder einer zurechenbaren Tathandlung bei § 25 Abs. 2 StGB schon geklärt.
Wohl aus dem Respekt für die Unschuldsvermutung und in dubio pro reo (im Zweifel für den Angeklagten) entspringt die Konvention, im Strafrecht bei Verneinung eines Tatbestandsmerkmals keinesfalls hilfsgutachtlich weiter zu prüfen. Fehlt also in der Prüfung der Strafbarkeit nach einem bestimmten Straftatbestand ein Tatbestandsmerkmal, so ist die Prüfung abzubrechen und festzustellen, dass eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift nicht gegeben ist.
Zu einer guten Bearbeitung gehört schließlich auch eine sinnhafte Aufteilung des Geschehens in Tatkomplexe, die das Gutachten im Hinblick auf den Sachverhalt strukturieren.
Wohl aus dem Respekt für die Unschuldsvermutung und in dubio pro reo (im Zweifel für den Angeklagten) entspringt die Konvention, im Strafrecht bei Verneinung eines Tatbestandsmerkmals keinesfalls hilfsgutachtlich weiter zu prüfen. Fehlt also in der Prüfung der Strafbarkeit nach einem bestimmten Straftatbestand ein Tatbestandsmerkmal, so ist die Prüfung abzubrechen und festzustellen, dass eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift nicht gegeben ist.
Zu einer guten Bearbeitung gehört schließlich auch eine sinnhafte Aufteilung des Geschehens in Tatkomplexe, die das Gutachten im Hinblick auf den Sachverhalt strukturieren.