Allgemeine Hinweise zur Falllösungstechnik
Abschlussbedingungen
LE 6: Weitere Prüfung - Subsumtion
Das Handy ist ein körperlicher Gegenstand. Damit ist es eine Sache im Sinne des § 303 Abs. 1 StGB. Diese Feststellung, dass der Lebenssachverhalt unter die allgemeine gegebenenfalls durch eine Definition näher bestimmte Beschreibung des Tatbestands passt, nennt man Subsumtion. Man subsumiert den Sachverhalt unter ein Tatbestandsmerkmal.