LE 5: Weitere Prüfung - Definition

Fraglich ist hier, ob M eine fremde Sache beschädigt oder zerstört hat. Das Handy müsste erst einmal eine Sache sein. Dies zu thematisieren mag haarspalterisch bis lächerlich erscheinen, wenn man nur den unproblematischen Normalfall betrachtet. Was ist aber beispielsweise zu sagen, wenn M lediglich eine Computerdatei gelöscht hätte? Daher hat die Strafrechtswissenschaft für das Tatbestandsmerkmal „Sache“, wie auch für viele andere Merkmale, eine Definition entwickelt:
Sache ist jeder körperliche Gegenstand. (vgl. § 90 BGB)