§ 2 - Abriss der geschichtlichen Entwicklung des öffentlichen Baurechts
E. Tendenzen und Trends im Bauplanungsrecht
Der demographische und wirtschaftliche Wandel in der Bundesrepublik stellt auch die Effektivität und Funktionsadäquanz des Städtebaurechts vor neue Herausforderungen. Insbesondere benötigen die Gemeinden auch vor dem Hintergrund der sich rapide verändernden Anforderungen an bestehende Bausubstanzen Mittel zur Umstrukturierung und Förderungen des innerstädtischen Bereichs. Im Rahmen der sog. Innenentwicklungsnovelle[1] des Jahres 2006 wurden daher zahlreiche diesbezügliche Änderungen vorgenommen, die letztlich der Stärkung der Innenentwicklung unter gleichzeitiger Minderung der Flächeninanspruchnahme im Außenbereich und Beschleunigung des Abschlusses von Planungsvorhaben dienten[2]. Weitere Gesetzesänderungen zur Stärkung der kommunalen Innenentwicklung brachte die zweite Innenentwicklungsnovelle 2013.[3]
Besonderes Augenmerk wurde in neuerer Zeit auf die Gefahren des Klimawandels und, im Zuge dessen, auch auf den Umbau der nationalen und internationalen Energieversorgung gelegt. Im Rahmen der Einsicht, dass ein Entgegenwirken und eine Anpassung an die klimatologischen Veränderungen bereits auf kommunaler Ebene ansetzen muss, wurden im Zuge der Klimaschutz-Novelle[4] aus dem Jahre 2011 den Gemeinden verstärkt klimapolitische Instrumente im Rahmen der Städteordnung an die Hand gegeben. Diese Gesetzesänderungen waren zu diesem Zweck notwendig, weil der allgemeine Klimaschutz keine Aufgabe mit örtlichem Bezug ist und die Gemeinden daher ohne besondere gesetzliche Ermächtigung Klimaschutz nicht allein im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts betreiben konnten. Der Handlungsspielraum der Kommunen, im Rahmen der Bauleitplanung auch Klimaschutzziele zu berücksichtigen, wurde dabei erheblich ausgebaut. Auch das Recht der städtebaulichen Verträge, welches sich in der Praxis als äußerst effektives Instrument erwiesen hatte, wurde um klima- und energiepolitische Gestaltungsmöglichkeiten erweitert. Beachtenswert sind darüber hinaus die Erweiterung der privilegierten Platzierung von Energieversorgungseinrichtungen im Außenbereich unter gleichzeitiger Statuierung eines Neubauverbotes für Kernenergieerzeugungsanlagen. Die in den einzelnen Fachgesetzen ansetzende Energiewende schlägt sich somit auch unmittelbar im Städtebaurecht nieder.
[1] Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006, BGBl. I 2006, 3316 ff.
[2] Vgl. hierzu Stollmann, § 3 Rn. 2 m. w. N.
[3] Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.2013, BGBl. I 2013, 1548 ff. Siehe dazu Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Einl. Rn. 354 ff.
[4] Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.2011, BGBl. I 2011, 1509 ff.