c) Besonderes Städtebaurecht

Das besondere Städtebaurecht (§§ 136-191 BauGB) dient nicht der generellen städtebaulichen Steuerung, sondern versucht, spezielle städtebauliche Probleme und Missstände mit unterschiedlichen Steuerungsmöglichkeiten, Maßnahmen und Programmen zu bewältigen und zu kompensieren.

Überblicksweise ermöglicht das besondere Städtebaurecht insbesondere:

  • §§ 136-164b BauGB: Sanierung veralteter Bausubstanzen
  • §§ 165-171 BauGB: Entwicklungsplanung von Stadtteilen von besonderem öffentlichen Interesse
  • §§ 171a-171d BauGB: Ausgleich städtebaulicher Funktionsverluste durch Umbauplanung
  • § 171e BauGB: Entwicklungsplanung zur Beseitigung sozialer Missstände
  • § 171f BauGB: Verwirklichung städtebaulicher Ziele durch Privatpersonen
  • §§ 172-174 BauGB: verfahrensrechtliche Schutzmaßnahmen für erhaltenswerte Bausubstanzen
  • §§ 175-179 BauGB: Verpflichtung der Grundstückseigentümer, ihre Bebauung an bestehende Bauleitpläne anzupassen
  • §§ 180-181 BauGB: Überwachung und Kompensation sozialer Auswirkungen städtischer Planungen
  • §§ 182-186 BauGB: Einwirkung der Gemeinde auf privatrechtliche Grundstücksnutzungsrechtsverhältnisse
  • §§ 187-191 BauGB: Einbindung der Agrarstruktur in die Bauleitplanung

Die speziellen Konfliktbewältigungsinstrumente des besonderen Städtebaurechts gehören nicht zum Ausbildungs- und Prüfungsstoff und sollen daher im Rahmen dieser Veranstaltung außer Betracht gelassen werden.