§ 1 - Das öffentliche Baurecht als Rechtsgebiet
III. Öffentliches Baurecht
Einen demgegenüber anderen Regelungsansatz verfolgt das öffentliche Baurecht. Das öffentliche Recht umfasst die hoheitlichen Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Bürgern sowie zwischen Hoheitsträgern untereinander und verwirklicht damit vor allem, aber nicht ausschließlich, Gemeinwohlinteressen.[1]
Das öffentliche Baurecht umfasst all diejenigen Vorschriften des öffentlichen Rechts, die sich auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung eines Grundstücks, die städtebauliche Ordnung der Bebauung und die öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen der an der Erstellung und Nutzung eines Bauwerks Beteiligten beziehen. Die wichtigsten Rechtsquellen des öffentlichen Baurechts sind einerseits das Raumordnungsrecht, welches sich auf die Festlegung, Ordnung und den Ausgleich der regionalen und überregionalen Verteilung divergierender Raumnutzungsinteressen bezieht und in seinen Grundzügen auch zum Pflichtfachstoff gehört. Andererseits liegt der Schwerpunkt der juristischen Ausbildung namentlich auf den Bestimmungen des Baugesetzbuches und der Baunutzungsverordnung, dem sogenannten Städtebau- oder auch Bauplanungsrecht, welches die grundsätzliche bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken betrifft. Für die konkreten bauaufsichtlichen und sicherheitsrechtlichen Anforderungen an eine bauliche Anlage sind die Bauordnungen der Länder Rechtsgrundlage und konstituieren das sogenannte Bauordnungsrecht.
Öffentliches Baurecht regelt daher vor allem die Fragen, ob überhaupt und in welcher Weise Grundstücke bebaut werden dürfen und welche Ver- und Gebote dabei zu beachten sind.