I. Einordnung des Staatsrechts

Die gesamte deutsche Rechtsordnung, wie auch diejenige vieler anderer Staaten, wird in zwei große Rechtsgebiete aufgeteilt, nämlich in das öffentliche Recht und das Privatrecht. Diese materiellrechtliche Unterscheidung ist vor allem für die Wahl des jeweiligen Rechtsweges von praktischer Bedeutung. Für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind die Zivilgerichte zuständig (§ 13 GVG), für die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art hingegen die Verwaltungsgerichte (Art. 40 Abs. 1 VwGO).

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