Wiederholung und Vertiefung zur I. Einheit

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TOPIC: I. EINHEIT
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Warum hat eine Anfechtungsklage Aussicht auf Erfolg „soweit“ sie begründet ist?

Weil sie auch nur teilweise begründet sein kann (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Entsprechend sollte auch der Obersatz formuliert werden: Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen und soweit sie begründet ist.

TOPIC: I. EINHEIT
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Warum sollte im Rahmen der Prüfung nicht von der „Zulässigkeit und Begründetheit der Klage“ sondern vom „Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen und Begründetheit der Klage“ gesprochen werden?

In den Fällen, in denen der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist oder das angerufene Verwaltungsgericht nicht zuständig ist, wird die Sache wegen Unzuständigkeit verwiesen wird. Ist hingegen der Verwaltungsrechtsweg eröffnet und das Verwaltungsgericht zuständig, fehlt aber eine andere Sachentscheidungsvoraussetzung, wird die Klage wegen Unzulässigkeit abgewiesen.

Also: Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs und die Zuständigkeit sind keine Zulässigkeitsvoraussetzungen, sondern Sachentscheidungsvoraussetzungen. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind aber ebenfalls Sachentscheidungsvoraussetzungen.

TOPIC: I. EINHEIT
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K hält einen Verwaltungsakt für nichtig, jedenfalls aber für rechtswidrig. Kann er eine Anfechtungsklage erheben?

Ja. Vielfach lässt sich nur schwer beurteilen, ob ein Verwaltungsakt „nur“ rechtswidrig oder sogar darüber hinaus nichtig ist. In solchen Situationen der Ungewissheit kann der Kläger mit seiner Anfechtungsklage den von nichtigen Verwaltungsakt ausgehenden Rechtsschein zerstören; dabei setzt er sich nicht der Gefahr der Klageabweisung aus, wenn das Gericht bei Erhebung einer Feststellungsklage zum Ergebnis gekommen wäre der Verwaltungsakt sei nicht nichtig sondern nur rechtswidrig.

TOPIC: I. EINHEIT
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Welchem Zweck dient § 42 Abs. 2 VwGO?

Zweck ist der Ausschluss der Popularklage: Die Sachentscheidungsvoraussetzungen des § 42 Abs. 2 VwGO verhindert, dass jeder beliebige Bürger beliebige Rechts- oder sogar Interesseverletzungen auf dem Klageweg verfolgen kann. Der Anfechtungskläger muss vielmehr behaupten, durch den Gewaltakt in eigenen Rechten verletzt zu sein, um zulässigerweise Klage erheben zu können.

TOPIC: I. EINHEIT
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 Was besagt die Möglichkeitstheorie?

Sobald eine Rechtsverletzung des Klägers durch den möglicherweise rechtswidrigen Verwaltungsakt nicht völlig auszuschließen und damit möglich ist, ist der Kläger klagebefugt.

TOPIC: I. EINHEIT
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Inwiefern lässt sich mit der Adressatentheorie die Klagebefugnis bei Anfechtungsklagen begründen? Insbesondere in welcher Anfechtungsklagensituation kann die Adressatentheorie nicht herangezogen werden?

Der Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes ist immer klagebefugt, da in dessen subjektiv-öffentliche Rechte eingegriffen wird.

Die Adressatentheorie ist unbrauchbar, wenn der Verwaltungsakt nicht an den Kläger gerichtet ist, ihn aber gleichwohl in seinen Rechten unmittelbar berührt. Dies kann vor allem bei Nachbarklagen im Baurecht sowie bei Konkurrentenklagen der Fall sein.

TOPIC: I. EINHEIT
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Was ist eine gewillkürte Prozessstandschaft? Ist eine solche im Rahmen einer Anfechtungsklage zulässig? Was gilt im Hinblick auf eine gesetzliche Prozessstandschaft?

Die Prozessstandschaft ist die Befugnis, im eigenen Namen einen Prozess über ein fremdes Recht zu führen. Es wird dann beispielsweise auf Leistung an eine andere Person geklagt. Man unterscheidet die gesetzliche Prozessstandschaft (etwa bei Rechtsnachfolge § 265 ZPO; § 2039 BGB) und die gewillkürte Prozessstandschaft. Im letzteren Fall wird die Prozessführungsbefugnis durch Rechtsgeschäft übertragen ist. Die gewillkürte Prozessstandschaft erfordert die Zustimmung des Rechtsträgers analog § 185 BGB und nach herrschender Meinung ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse des Prozessstandschafters, das fremde Recht geltend zu machen.

Aufgrund des Wortlauts des § 42 Abs. 2 VwGO („in seinen Rechten“) und des Sinn und Zwecks der Norm, Popularklagen auszuschließen, wird eine gewillkürte Prozessstandschaft von der Rechtsprechung der herrschenden Lehre abgelehnt.

Das Gesetz lässt eine gesetzliche Prozessstandschaft ausdrücklich zu („Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt“). Im Übrigen ein weiterer Grund der gegen die Zulässigkeit der gewillkürten Prozessstandschaft spricht.

TOPIC: I. EINHEIT
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Welche Formen der Bekanntgabe gibt es?
  • § 41 Abs. 2 VwVfG: Postalische Übermittlung
  • § 41 Abs. 2a VwVfG: Elektronische Übermittlung
  • § 41 Abs. 3, 4 VwVfG: Öffentliche Bekanntgabe
  • § 41 Abs. 5 VwVfG: Zustellung nach VwZG (Bund) bzw. VwZVG (Bayern)
TOPIC: I. EINHEIT
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Die Behörde wählt für die förmliche Bekanntgabe durch Zustellung nach dem VwZVG (vgl. Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG). Welche Arten der förmlichen Zustellung gibt es?  Wann gilt ein Verwaltungsakt in diesen Fällen jeweils als bekannt gegeben?
  • Post mit Zustellungsurkunde, Art. 3 VwZVG
    • Bekanntgabe mit Zustellung
  • Einschreiben, Art. 4 VwZVG
    • Mit Rückschein: gem. Art. 4 Abs. 2 S. 1 VwZVG erfolgt die Bekanntgabe mit Zustellung
    • Übergabeeinschreiben: gem. Art. 4 Abs. 2 S. 2 VwZVG gilt eine Vier-Tages-Fiktion.
  • Bote, Art. 5 VwZVG
    • Bekanntgabe mit Zustellung
TOPIC: I. EINHEIT
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Wann ist ein Verwaltungsakt, der per Post versendet wird, bekanntgegeben worden:
  1. Der Verwaltungsakt wird am Montag zur Post gegeben, er geht am Dienstag zu.
  2. Der Brief geht verloren.
  3. Aufgabe des Briefs am Mittwoch
  4. Der Verwaltungsakt wird am Montag zu Post gegeben, geht aber erst nach fünf Tagen zu.
 
  1. Gemäß Art. 41 Abs. 2 S. 1 BayVwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Tag der Postaufgabe ist der Montag. Der vierte, auf die Postaufgabe folgende Tag ist der Freitag. Der VA gilt folglich am Freitag als bekanntgegeben. Dass der Brief tatsächlich früher zugegangen ist, ist unbeachtlich (Arg.: Umkehrschluss zu Art. 41 Abs. 2 S. 3 BayVwVfG, der nur die Unanwendbarkeit der Bekanntgabefiktion für fehlenden oder spä-teren Zugang regelt)
  2. Die Bekanntgabefiktion findet aufgrund des unterbliebenen Zugangs beim Adressaten gemäß Art. 41 Abs. 2 S. 3 BayVwVfG keine Anwendung. Es ist keine Bekanntgabe erfolgt.
  3. Der Brief gilt als am Sonntag bekanntgegeben (vgl. zum Vorgehen Frage 1. a.). Art. 31 Abs. 3 BayVwVfG findet keine Anwendung. Die Norm gilt nur für Fristen und keine Termine.
  4. Der Brief gilt als am Samstag bekanntgegeben. Es kommt auf den tatsächlichen Zugang an. Die Bekanntgabefiktion findet gemäß Art. 41 Abs. 2 S. 3 BayVwVfG aufgrund des späteren Zugangs keine Anwendung. Art. 31 Abs. 3 BayVwVfG findet keine Anwendung