7. Fahrlässige Tötung des Embryos

Problematisch ist die fahrlässige Tötung des Embryos im Mutterleib, da dieser noch kein Mensch im Sinne der §§ 212 ff. StGB ist. Da es auf den Zeitpunkt der schädigenden Einwirkung ankommt (BGHSt 31, 348, 352), liegt keine fahrlässige Tötung vor (siehe dazu: Lüttger, JR 1971, 133, der als Beispiel für pränatale Einwirkungen mit postnatalen Auswirkungen auch auf den „Contergan-Fall“ eingeht). Dasselbe gilt für die Körperverletzung. Auch die Strafbarkeit wegen Schwangerschaftsabbruchs scheidet aus, da diese den Vorsatz des Täters voraussetzt.