6. Tatobjekt „Mensch“

Um einen Menschen im Sinne des Strafrechts handelt es sich von Beginn des Geburtsaktes (ab dem Einsetzen der Eröffnungswehen) bis zum Hirntod. In diesem Zeitraum wird das Rechtsgut Leben nach den §§ 212 ff. StGB und den §§ 223 ff. StGB geschützt, deren Tatobjekt der „Mensch“ ist.