18. Beispiele für Sittenwidrigkeit II

Im sog. Fesselungs-Fall (BGH St 49, 166) befasste sich der BGH mit den Grenzen der Einwilligung. Er kam zu dem Ergebnis, dass bei der einverständlichen Vornahme sadomasochistischer Praktiken nicht per se von einem Verstoß gegen die guten Sitten ausgegangen werden. Vielmehr ist die Tat nur dann sittenwidrig, wenn bei vorausschauender objektiver Betrachtung aller maßgeblichen Umstände der Tat der Einwilligende durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht wird.