12. Willensmängel

Die Einwilligung muss frei von Willensmängeln sein, das heißt sie darf nicht auf Drohung, Zwang, Täuschung oder einem Erklärungsirrtum beruhen. Reine Motivirrtümer, wie z.B. Fehleinschätzungen der Qualifikation des Arztes, sind dagegen in der Regel unbeachtlich, es sei denn, die Minderqualifikation erhöht das Risiko eines gefährlichen Eingriffs.