11. Einwilligung für den einwilligungsunfähigen Volljährigen

Ist der Volljährige einwilligungsunfähig (z.B. wegen Bewusstlosigkeit, Betäubung, psychischer Erkrankung) dann muss der Arzt nach dem mutmaßlichen Patientenwillen handeln (mutmaßliche Einwilligung, vgl. Thema 2). Bei nicht dringenden Eingriffen ist außerdem nach §§ 1896, 1904 BGB die Bestellung und Übertragung der Entscheidung auf einen Betreuer möglich.