7. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

Ist der Minderjährige voll einsichtsfähig, so ist allein sein Wille maßgeblich. Der entgegenstehende Wille der gesetzlichen Vertreter, in der Regel der Eltern, ist dann unerheblich. Fehlt die Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters einzuholen.