2. Umfang der Einwilligung

Die Einwilligung umfasst alle Risiken, die bei einer kunstgerechten Heilbehandlung eintreten können. Sobald aber der Arzt nicht lege artis handelt oder einen nicht indizierten Eingriff vornimmt, entfällt die Wirkung der Einwilligung. Ein solcher Eingriff ist nicht mehr gerechtfertigt und als Körperverletzung strafbar.